Einmal im Leben sollte man(n) einen Baum pflanzen, empfiehlt ein altes Sprichwort. Ein weiser Rat. Denn sowohl die Umwelt, als auch das Stadt- und Landschaftsbild werden durch die Gehölze positiv beeinflusst.
Außerdem können selbstgepflanzte Bäume auf dem eigenen Grund und Boden bei uns Menschen entscheidend zum Heimatgefühl beitragen. An einem Ort, den man derart gestaltet, ist man angekommen und verwurzelt.
Manchmal muss man sich allerdings leider auch wieder von seinen Bäumen trennen: Dann nämlich, wenn sie alt und nicht mehr standfest sind, wenn sie dem Wohnhaus zu nahe kommen, wenn sie geplanten Baumaßnahmen im Wege stehen oder ganz einfach, weil der Garten neu gestaltet werden soll.
Die beste Zeit, um Bäume zu fällen, ist von November bis Anfang Februar. Die Gehölze führen jetzt das wenigste Wasser und Laubbäume haben ihre Blätter abgeworfen. In vielen Gärten ist der Bewuchs unter den Bäumen zurückgeschnitten und ein guter Zugang möglich.
Fallende Stämme können im Herbst und Winter im Garten zudem den wenigsten Schaden anrichten. Auch haben die Vögel jetzt keine Brutzeit. Um die Tiere zu schützen ist es laut Bundesnaturschutzgesetz nämlich im Frühling und Sommer nur in Ausnahmefällen gestattet, Gartenbäume zu fällen, in deren Zweigen Vögel nisten.
Theoretisch ist das Fällen eines Baumes recht einfach. Zunächst wird der Fallwinkel bestimmt, der möglichst auf freies Gelände ausgerichtet werden sollte. Nachdem dann alle erreichbaren Äste gestutzt und entfernt wurden, sind drei Schnitte erforderlich.
Auf der Seite, zu der der Baum fallen soll, setzt man die Motorsäge zweimal an und sägt eine 45-Grad-Kerbe in den Stamm. Sie sollte rund ein Viertel des Durchmessers tief sein.
Der dritte Schnitt, der eigentliche Fällschnitt, wird nun von der gegenüber liegenden Seite ausgeführt. Wurde alles richtig gemacht, stürzt der Baum in die gewünschte Richtung.
Mit einer starken Leine, die vor dem Ansetzen der Säge hoch am Stamm angebracht wurde, können Helfer die Fallrichtung noch ein wenig beeinflussen. Bei Bedarf werden bei größeren Bäumen in den Fällschnitt auch Keile aus Holz, Aluminium oder Kunststoff eingesetzt. Kleinere Bäume lassen sich auch schon mit einer Art Brecheisen zum Fallen bewegen.
Eine wichtige Regel für solche Baumarbeiten heißt: Niemals bei starkem Wind aktiv werden. Böen können schon während des Sägens einen Umfaller verursachen oder später die geplante Fallrichtung beeinflussen.
Eigentlich hört sich das relativ machbar an. Dennoch: Bereits ein mittelgroßer Baum kann jeden Gartenbesitzer ganz leicht überfordern. Einen Baum zu fällen erfordert nämlich das richtige Werkzeug, das Beherrschen der Technik und auch eine gewisse Erfahrung.
Je größer der Baum, umso schwieriger ist die Aufgabe. Im Zweifel ist es besser, dafür einen Landschaftsgärtner zu engagieren. Denn eine Baumfällung ist eine gefährliche Arbeit, bei der sich Menschen verletzen und umliegende Gebäude, Zäune, Fahrzeuge oder andere Bäume beschädigt werden können.
Deshalb zerlegen die Profis große Bäume auch in vielen Einzelstücken von oben nach unten und seilen die Teilstücke nach und nach ab. Die Experten für Garten und Landschaft entfernen auf Wunsch mit einer Stubbenfräse auch die Baumstümpfe bis einige Zentimeter unter Bodenhöhe und entsorgen anschließend den Stamm und die Äste.
Um die entstandene Lücke im Garten zu schließen, kann direkt neben dem Stumpf oder an einer anderen Stelle des Grundstücks ein neuer Baum gepflanzt werden. Der Herbst und die frostfreien Wintertage sind auch dafür die ideale Zeit.
Hobbygärtner gehen oft davon aus, dass sie rund ums eigene Haus schalten und walten können, wie sie wollen. Das stimmt so aber nicht. Denn Bäume stehen – gerade in Gegenden mit hoher Besiedlungsdichte – unter einem besonderen Schutz.
Was genau ein Gartenbesitzer darf und was nicht, ist durch verschiedene Vorschriften geregelt. Diese können von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein. Viele Gemeinden haben Baumschutzsatzungen erlassen, die es verbieten, Gehölze ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter zu fällen.
Tendenziell gilt der Schutz für Laub- und Nadelbäume, die einen Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimeter haben. Für Obstbäume gelten diese Regelungen zumeist nicht.
Unter bestimmten Bedingungen darf man natürlich auch große und alte Bäume im eigenen Garten fällen (lassen). Allerdings muss dies zuvor von der Gemeinde genehmigt werden.
Der Landschaftsgärtner vor Ort kennt die lokal gültigen Vorschriften, kann in Fragen des Genehmigungsverfahrens beraten und weiß, wo gegebenenfalls der Antrag gestellt werden muss.
Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel erteilt, wenn ein Baum krank ist oder wenn er umzustürzen droht. Ferner dürfen Gehölze häufig dann entfernt werden, wenn sie Baumaßnahmen im Wege stehen.
Wird der Antrag des Grundstücksbesitzers bewilligt, sehen manche Verordnungen vor, dass er für den gefällten Baum einen Ausgleich schaffen muss: Entweder können neue Bäume als Ersatz gepflanzt oder eine Zahlung an die Gemeinde geleistet werden.
Gelegentlich kommt es auch vor, dass bestimmte Bäume als Naturdenkmal gelten. Das können z.B. Eichen, hochgewachsene Eiben oder andere Gehölze sein, die mehrere Hundert Jahre alt sind.
Für das Fällen solcher Exemplare kann auch die Gemeinde keine Sondergenehmigung erteilen. Hierfür ist der Denkmalschutz zuständig, der nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Baumarbeiten zustimmt. Gartenbesitzer sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass sich derjenige, der sich über Gemeindebestimmungen oder gar den Denkmalschutz hinwegsetzt, strafbar macht.
Wer einen geschützten Baum unerlaubt entfernt, kann mit einer hohen Geldbuße oder sogar mit einer Haftstrafe belegt werden.
Manchmal kann es auch erforderlich sein, dass die Nachbarn vor der Fällung eines Gartenbaumes ihr Einverständnis geben müssen.
Bei sogenannten Grenzbäumen ist das beispielsweise so. Steht ein Gehölz unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, gehört es mehreren Eigentümern. Das Gleiche kann für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen gelten.
Selbst wer ein Sondernutzungsrecht für einen bestimmten Gartenanteil hat, sollte sich hier mit dem Absägen eines Baumes zurückhalten. Auf der Eigentümerversammlung muss dies in der Regel erst von der Mehrheit der Miteigentümer beschlossen werden.
Wer Gehölze eigenmächtig und ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer entfernt, macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.
Quelle: BGL